Die Mindestsicherung als Beispiel verfehlter Finanzpolitik

12. August 2009

Die RegierungHundstorfersparteien haben sich vor kurzem im Ministerrat hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die seit der letzten Legislaturperiode geplanten Mindestsicherung geeinigt. Entgegen den ursprünglichen Plänen, die noch unter Sozialminister Buchinger entstanden sind, und im Unterschied zu der Einigung, die unter den Vertretern der Bundesländer bei den Verhandlungen erzielt wurde, sind nun nicht mehr 14 Auszahlungen, sondern lediglich 12 in der Höhe von € 733,- vorgesehen. Außerdem wurde der Termin der Einführung mit September 2010 festgelegt.

Diese neuen Eckpunkte wurden sogleich von verschiedener Seite heftig kritisiert: Die sozialdemokratischen Soziallandesräte forderten einhellig das Festhalten an den ursprünglichen Plänen, und sowohl die Generalsekräterin des ÖAAB als auch Vertreter der GPA-djp plädierten für eine Rückkehr zum ursprüglich geplanten Modell. Die Armutskonferenz, Diakonie und die Caritas kritisierten insbesondere, dass damit die Mindestsicherung deutlich unter der Armutsgefährdungsgrenze liege und aus dem Verbesserungsgebot der ursprünglichen Pläne ein Verschlechterungsverbot bei der Sozialhilfe neu wurde. Sozialminister Hundstorfer verteidigte das Verhandlungsergebnis gegenüber den parteiinternen Kritikern und verwies darauf, dass einerseits mit dem Koalitionspartner nicht mehr möglich gewesen sei, andererseits das neue Modell eine deutliche Verbesserung der bisherigen Sozialhilfe sei. Aus dem Finanzministerium kam die Erklärung, die zwölfmalige Auszahlung sei wegen des Abstandsgebotes unausweichlich, um unerwünschte Effekte zu verhindern. Denn anderenfalls sei die Verlockung gegeben, dass jemand die Sozialhilfe als soziale Hängematte der Lohnarbeit vorziehe. Von den Experten, die mit den Details der Regelung vertraut sind, wurde dann klargestellt, dass die Sozialhilfe keine soziale Hängematte sein könne, da die Auszahlung an eine Reihe von bedingungen geknüpft sei: Vor einem Bezug muss Spargeld (Sparbuch, Bausparvertrag) bis auf 3665 Euro verbraucht werden. Voraussetzung für die Mindestsicherung ist auch der Verkauf eines Fahrzeugs, das nicht zur Arbeit nötig ist oder die Auflösung einer private Pensionsversicherung. Wenn die Mindestsicherung länger als sechs Monate bezogen wird, geht die Behörde bei Wohnungseigentum ins Grundbuch und holt sich das Geld beim Verkauf oder später von den Erben zurück.

Somit bleibt festzuhalten, dass die nun geplante Ausformung der Mindestsicherung ein weiteres Indiz für eine völlig verfehlte Finanzpolitik in Österreich ist! Denn stets, wenn etwas für von Armut bedrohte Menschen bzw. die einkommensschwache Bevölkerungsschichten getan werden soll, dann wird darauf verwiesen, dass der Budgettopf leer sei und das Bild des Sozialschmarotzers heraufbeschworen, der es sich in der sozialen Hängematte gemütlich macht. Für das innerhalb kürzester Zeit geschnürte Bankenpaket wurden jedoch mit vollen Händen Milliarden ausgeteilt – und noch dazu mit minimalsten Auflagen für die Banken. Völlig unverständlich ist, dass das Finanzministerium sich mit empörter Geste weigert, durch vermögensbezogene Steuern Geld für das Budget dort zu lukrieren, wo es schmerzlos aufwendbar wäre, und die öffentliche Hand über Jahre mit gutem Gewissen risikobehaftete Investitionen auf den Finanzmärkten getätigt hat, die uns seit der Finanzkrise Verluste von hunderten Millionen Euro beschert haben!

Es ist also höchste Zeit für eine Wende in der österreichischen Finanzpolitik! Denn die Schere zwischen arm und reich wird stetig größer – und immer mehr Menschen sind trotz Arbeit von Armut betroffen.


Darf mit Staatsgeldern auf den Finanzmärkten spekuliert werden?

28. Juli 2009
Ex-Finanzminister Grasser

Ex-Finanzminister Grasser

Die Österr. Bundesfinanzagentur hat unter Finanzminister Grasser 2003 damit begonnen, mit öffentlichen Geldern an den internationalen Finanzmärkten zu spekulieren. Unter Finanzminister Molterer wurden diese Aktivitäten fortgesetzt. Während zunächst nur Geldreserven des Bundes in der Höhe von 5 Milliarden Euro verwendet wurden, wurde später zusätzlich Geld für diese Aktivitäten aufgenommen, sodass schließlich bis zu 26 Milliarden Euro im Einsatz waren. Ein Teil der Gelder wurde sogar auf Steueroasen in der Karibik in Umlauf gebracht. Erst nachdem unter Finanzminister Pröll diese Aktivitäten vom Rechnungshof angeprangert und auf den wahrscheinlichen Verlust von Hunderten Millionen Euro verwiesen wurde, wurden diese Praktiken eingestellt. Darauf angesprochen rechtfertigten sich sowohl die beteiligten Finanzminister, als auch Vertreter der Bundesfinanzagentur damit, dass die die Finanzgeschäfte ein überschaubares Risiko gehabt hätten und im Laufe der Jahre ein Gewinn für die öffentliche Verwaltung zu vermelden sei.

Das zeigt, dass bei den Beteiligten kein Bewusstsein darüber vorhanden ist, dass die Beteiligung der öffentlichen Hand an mehr oder weniger riskanten Spekulationsgeschäften – noch dazu zum Teil an Finanzplätzen, die in ihrer Funktion als Steueroasen dazu beitragen, dass dem Staat Gelder zur Wahrnehmung seiner Aufgaben entzogen werden – kein verantwortungsbewusster Umgang mit den Steuergeldern ist. Statt die Besteuerung von Spekulationsgewinnen zu erhöhen, damit die Gewinne aus Finanzkapital einen solidarischen Beitrag zur Wahrung eines fairen und gerechten Sozialstaat beitragen, wurde unter den ÖVP-Finanzministern seit 2003 versucht, mit den Geldern der öffentlichen Hand in die Rolle von Börsenhaien zu schlüpfen, die von der Gier nach Gewinn getrieben, ohne Rücksicht auf soziale und ökologische Gesichtspunkt Kapital dorthin fließen zu lassen, wo es möglichst schnell die höchsten Renditen abwirft .

Dies wirft ein äußerst schiefes Licht auf das Verständnis der Aufgaben des Staates, wie diese von einigen österreichischen Politkern und Vertretern der Staatsverwaltung wahrgenommen wird.


Verwaltungsreform statt Steuererhöhung? Josef Pröll in der Pressestunde

28. Juni 2009

josef_proellFinanzminister Vizekanzler Josef Pröll hat am Sonntag in der ORF-Pressestunde einmal mehr Steuererhöhungen in Österreich kategorisch zurückgewiesen:„In der Bewältigung der Krise gilt es, zum richtigen Zeitpunkt das Richtige zu tun“, betonte ÖVP-Bundesparteiobmann Josef Pröll in der heutigen ORF-Pressestunde. „In meiner Funktion als Finanzminister habe ich folgenden Grundsatz definiert: Wenn die Wirtschaft stabil wächst und wir eine positive Perspektive haben, werden wir unverzüglich anden Schuldenabbau heran gehen. Doch wir sind in der tiefsten Rezession seit 1945 und damit in einer sensiblen und heiklen Phase. Wer jetzt über die Rückführung der Schulden nachdenkt, hemmt den Aufschwung“, so Pröll. Für die kommenden Monate stellt der Finanzminister klar: „Niemand weiß, wie hoch der Konsolidierungsbedarf sein wird. Diese Diskussion jetzt zu führen, ist zu früh und zum falschen Zeitpunkt.“ Daher stellte Pröll seine Haltung zu neuen Steuern klar: „Es gibt keinen Grund, auch wenn sich die Daten verschlechtern, an der Steuerschraube zu drehen. Daher: Ein klares ‚Nein’ zu neunen Steuern!“ Diese würde nur etwas bringen, wenn man den Mittelstand belaste. Gegen derartige „Eigentumssteuern“ sei die ÖVP entschieden. Lediglich für eine internationale Finanztransaktionssteuer macht er sich weiterhin stark.

Da durch die Wirtschaftskrise und dem zur Bekämpfung derselben initiierten Konjunkturpaket jedoch das Budgetdefizit stark ansteigt, sieht auch Pröll Handlungsbedarf: Man müsse aus der Krise lernen, indem man an Strukturen und ausgabenseitig einspart. Man werde die Rückführung der Staatsschulden in den ausgabenwirksamen Bereichen mit Reformen angehen müssen. Zur Verwaltungsreform betont Pröll deshalb: „Wir sind auf Grund der Wirtschaftskrise unter massiven Druck, Verwaltungsreformen umzusetzen. Daher bin ich optimistisch in den nächsten Monaten hier substanzielle Schritte zu setzen.“ Das Gesundheitswesen sein ein gutes Beispiel dafür, wie eine Reform gemeinsam umgesetzt werden könne. „Die Länder spüren, dass Steuereinnahmen wegfallen und daher gilt es, an einem gemeinsamen Strang zu ziehen.“

Was ist davon zu halten? Sehen wir uns die Zahlen, um die es dabei geht, an: Wenn der IHS-Chef Felderer mit seiner Einschätzung richtig liegt, dass in den nächsten Jahren das Budgetdefizit von derzeit 60 auf 80% des BIP steigen wird, dann geht es hier um Loch von fast 55 Milliarden Euro, das zu stopfen ist. Kann eine solche Summe durch die Verwaltungsreform eingespart werden? Nein, natürlich nicht! Experten sehen bei der Verwaltungsreform ein Einsparungspotential von höchstens ein paar Milliarden Euro. D.h. zwischen dem Vorschlag von Minister Pröll und der budgetären Wirklichkeit besteht eine Differenz, die das Zehnfache der Einsparungsmöglichkeit ausmacht!

Man muss sich also mit Recht fragen, warum ein österreichischer Finanzminister der Öffentlichkeit einen solchen Unsinn als Lösung der Budgetproblematik unterbreitet!


Erhöhung der Mehrwertsteuer?

27. Juni 2009

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Der IHS-Chef und Vorsitzende des Staatsschuldenausschusses Bernhard Felderer hat diese Woche in einem Gespräch mit der „Presse“ eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 20-25% gefordert. Er begründet diese Erhöhung damit, dass Österreich im Zuge der Konjukturmaßnahmen gegen die Wirtschaftskrise seine Verschuldung deutlich erhöhe (2010 beträgt nach EU-Schätzung die Neuverschuldung 5,3%, nach OECD sogar 6,1% des BIP). Deshalb müsse Österreich bis 2012 Maßnahmen ergreifen, die diesem Trend gegensteuern. „Es wird unvermeidlich sein, die eine oder andere Steuer zu erhöhen“, meint Felderer. DieVermögenssteuer (bzw. exakter bezeichnet vermögensabhängige Steuern), wie sie die SPÖ fordere, kämen dafür nicht in Frage. „Die bringt so wenig, dass ihr nur eine marginale Rolle zukommt.“

In Frage komme also nur „eine Massensteuer“: die Lohnsteuer oder eben die Mehrwertsteuer. Eine Erhöhung der Lohnsteuer hält der Direktor des Instituts für Höhere Studien (IHS) für den falschen Weg. Arbeit dürfe nicht verteuert werden. Zudem sei die ohnehin bereits hohe Lohnsteuer gerade erst gesenkt worden. „Bleibt also nur die Mehrwertsteuer.“

Was ist von dieser Forderung zu halten? 1. Wenn man sich die Entwicklung von Vermögen und Löhnen in den letzten Jahrzehnten ansieht, dann wird deutlich, dass Felderer unrecht damit hat, wenn er meint, durch vermögensabhängige Steuern könne nichts erreicht werden. Wie ich schon im ersten Beitrag zitiert habe, hat Attac Österreich nachgerechnet, wie sehr die Schere bei den Einkommen auseinandergegangen ist: „Der Anteil der Unternehmensgewinnsteuern am Gesamtsteueraufkommen hat sich seit 1965 von 27 auf 14% halbiert. Gleichzeitig hat sich der Anteil der Lohnsteuer am Gesamtsteueraufkommen von 10 auf 30% verdreifacht.“ Wenn wir also Maßnahmen ergreifen würden, die dieser Entwicklung gegensteuern und auch die sonstigen Kapitaleinnahmen stärker einbeziehen, die in Österreich im Schnitt mit nur etwa 12,5% belastet werden, dann wäre sehr wohl für den österreichischen Staat Einiges zu holen.

2. Es ist Felderer jedoch beizupflichten, dass eine Erhöhung der Lohnsteuer die falsche Lösung wäre, da die Lohneinkommen ohnehin im Vergleich zu den Vermögen sehr stark belastet werden und damit auch die gerade erst erfolgte Senkung der Lohnsteuern ad absurdum geführt würde.

3. Gegen den Weg einer Erhöhung der Mehrwertsteuer spricht in jedem Falle: Eine solche Erhöhung ist sozial nicht treffsicher. Auf den ersten Blick mag es zwar so erscheinen, dass sie alle Einkommen gleichermaßen belastet. Aber es ist zu berücksichtigen, dass Menschen mit geringem Einkommen einen überproportional hohen Anteil ihres Einkommens für den Konsum heranziehen müssen. Deshalb würde eine Erhöhung der Mehrwertsteuer diese Menschen stärker treffen als Personen mit hohem Einkommen bzw. erst recht Menschen mit Kapitaleinkommen. Eine Binsenweisheit der gerechten Steuerpolitik ist ja bekanntlich, dass nur progressive Steuern sozial treffsicher sind und einen Ausgleich zwischen den Einkommensunterschieden möglich machen!


Der Text der Videobotschaft „Reform oder Revolution?“

21. Juni 2009

Reform oder Revolution?  Wie ist eine Veränderung des Wirtschaftssystems heute möglich?

In meinen bisherigen Beiträgen habe ich mich mit der Analyse und Kritik unseres gegenwärtigen wirtschaftlichen Systems beschäftigt. Diese Analyse und Kritik fällt sehr klar aus: Wenn man die globale, aber auch nationale Lage unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Verteilung des Einkommens und Vermögens betrachtet, dann ist diese höchst unbefriedigend. Während das Finanzkapital seit vielen Jahren (mit Ausnahme von ein paar kleineren und einer großen Finanzkrise) ungeheures Wachstum zu verzeichnen hat, sieht es für die ArbeitnehmerInnen weit ungünstiger aus: die Reallöhne sind eher im Sinken begriffen und der Anteil am gesamtgesellschaftlichen Reichtum, der den ArbeitnehmerInnen zukommt, wird stetig kleiner. Solche Analysen werden seit ungefähr 20 Jahren immer wieder von verschiedensten Experten mit dem gleichen Ergebnis angestellt. Die kritischen Analysen der ökonomischen Theorie fallen also so eindeutig aus, dass hierüber rasch eine Einigkeit erzielt werden könnte.

Heute möchte ich mich deshalb in dieser Videobotschaft dem Problem der politischen Praxis zuwenden: Wie ist gegenwärtig eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse politisch zu bewerkstelligen?

Um diese Frage zu beantworten, muss zuvor eine Reihe von grundsätzlichen Möglichkeiten gegenübergestellt werden: Reform oder Revolution? Soll eine Veränderung des kapitalistischen Systems also einerseits über den langen Weg durch die demokratischen Institutionen in den einzelnen Staaten erwirkt werden? Dieser Weg erfordert einen stetig wachsenden Einfluss auf die öffentliche Meinung, damit die nötigen Mehrheiten in den nationalen Parlamenten schließlich erreicht werden, um schließlich Gesetze zu beschließen, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Veränderung schaffen. Wenn man diesen Weg befürwortet, dann muss man sich mit der Problematik, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge soweit globalisiert sind, dass Eingriffe auf nationaler Ebene kaum mehr Wirksamkeit haben. Im Rahmen der Europäischen Union freilich wäre über den Umweg der nationalen Parlamente eine Einflussnahme auf einen Wirtschaftsraum möglich, der groß genug ist, um in einer globalisierten Welt unter veränderten Rahmenbedingungen zu bestehen.

Ist dieser Weg also der Richtige? Grundsätzlich ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Schließlich sollte die Mehrheit für eine Veränderung unseres Wirtschaftssystems zu gewinnen sein. Denn die überwiegende Mehrzahl der Menschen erntet in unserem gegenwärtigen System nicht jenen Anteil an den Früchten, der ihnen zukommen sollte.

Jedoch wird die öffentliche Meinung durch die Medien stetig über diesen Umstand im Unklaren gelassen, sodass sie sich der Ungerechtigkeit dieses Systems und dessen, dass sie mit der Arbeit ihrer Händen oder ihres Geistes diesen gesellschaftlichen Reichtum schaffen, nicht bewusst sind. Tagein – tagaus wird ihnen eingetrichtert, dass alles, so wie es ist, auch so sein muss – quasi ein Naturgesetz darstellt. Gegen diese mediale Macht anzukommen, ist für jede politische Bewegung heute eine riesige Herausforderung. Und es ist ungewiss, ob sie von Erfolg gekrönt sein wird, da gegen die Macht der Medien heute schwer anzukommen ist. Denn diese Medien sind nicht neutral, auch wenn sie sich in der Regel so geben. Sie befinden größtenteils in Privateigentum und die Interessen der Eigentümer werden auf subtile Weise verschleiert über diese Medien transportiert (trotz aller Beteurungen der redaktionellen Unabhängigkeit). So lange also eine Reformbewegung nicht selbst über hinreichende mediale Vermittlungen verfügt, ist ein Scheitern des Versuches, parlamentarische Mehrheiten durch Einwirken auf die öffentliche Meinung zu erwirken, nicht auszuschließen.

Kommen wir also andererseits zur zweiten grundsätzlichen Option: dem revolutionären Weg. Dieser Weg geht davon aus, dass unser System nicht reformierbar ist, weil die Festlegung der gesellschaftlichen Eigentumsverhältnisse dem System trotz seiner durchaus demokratischen Verfassung immanent ist und daher eine Veränderung nicht innerhalb der Spielregeln des Systems erfolgen kann. Daher könne eine Umwälzung nur durch einen völligen Umsturz des politischen Systems erreicht werden. An den revolutionären Ansatz gibt es eine Reihe von Fragen: Soll die Umwälzung durch Gewalt oder durch gewaltlose Massenaktionen bewerkstelligt werden? Der Befürwortung einer gewaltsamen Erhebung ist dabei vor Augen zu führen, dass heute einerseits die Massen über keine adäquate Bewaffnung verfügen, um sich den Polizei- und Militäreinheiten der bestehenden Ordnung entgegenzustellen (und auf die Frage ob es ethischvertretbar ist, Mnenschenmassen in diesen Kampf zu schicken, komme ich später zu sprechen). Andererseits lehrt die Geschichte, dass die Bewaffnung von großen Menschenmassen in Form von Freikorps bisher zumeist der Machtergreifung faschistischer Gruppierungen dienlich war und nicht der Errichtung einer sozial gerechten Gesellschaft.

Den Befürwortern eines gewaltlosen Weges muss die Frage gestellt werden: Ist es heute möglich die Massen in so großem Maße zu einer Erhebung zu bewegen, dass die bestehenden Machtinstitutionen weichen müssen? Und wie ist dies zu erreichen, wenn die revolutionäre Bewegung nicht über mediale Multiplikatoren verfügt, die diese Mobilisierung ermöglichen? Wenn eine solche Mobilisierung schließlich gelingen sollte, stellt sich noch die Frage: Ist es ethisch vertretbar, unbewaffnete Menschen gegen ein System in den Krieg zu schicken, dass sich unter Umständen durch massiven Einsatz von Waffen zur Wehr setzt? Ist das so hehre Ziel der Revolution, eine gerechte Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums, zu erwirken, hinreichende Legitimation, um unschuldige Menschen in den Tod zu schicken? Kann sich eine neue gesellschaftliche Ordnung, die sowohl sozial gerecht, als auch die individuellen Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte beachtet, auf dem Blute von Millionen Menschen erwachsen? Und wie wird nach dem Umsturz die neue Ordnung etabliert und institunionell etabliert?

Auf alle diese Frage müssen wir eine überzeugende Antwort finden, damit wir in der Lage sind, den Prozess der Veränderung aktiv anzugehen. Deshalb appelliere ich an Euch alle, eine intensive Diskussion über diese Fragen zu führen!


Reform oder Revolution? Wie ist eine Veränderung des Wirtschaftssystems heute möglich?

9. Juni 2009

Videobeitrag mit einem Diskussionsaufruf von Gerhard Treiber:

Beteiligt Euch an dieser grundlegenden Diskussion, damit Theorie nicht Theorie bleibt, sondern Wirklichkeit werden kann!


Die perverse Lust an der Krise

1. Juni 2009

Hurra, wir befinden uns in der Krise! Lasst sie uns noch schlimmer machen!

So kommt es einem vor, wenn man die täglich neuen Horrormeldungen zur Auswirkung der Weltwirtschaftskrise hört und liest.

Doch was ist überhaupt geschehen? In den USA ist eine gigantische Immobilienblase, die über riskante Kredite finanziert wurde, geplatzt. Die Situation wurde riskant, als amerikanische Banken begannen, durch überbewertete Immobilien gegenfinanzierte Kredite zu vergeben. Die Spekulationsblase platzte. Der Wert der Immobilien sank innerhalb kurzer Zeit. Die Banken blieben auf ihren Krediten sitzen. Dadurch bekamen einige amerikanische Banken massive Probleme. Sie mussten Konkurs anmelden oder von der Regierung geretten werden. Weil durch den Weiterverkauf fauler Kredite diese in aller Welt verstreut waren, weitete sich die Krise durch die enge Verzahnung der Einzelwirtschaften und Finanzströme global aus. Dies hat das Vetrauen der Banken untereinander erschüttert; sie geben einander keine Darlehen mehr. Das hat eine gigantische Finanzkrise ausgelöst, die sich um den ganzen Globus auszubreiten begann.

Zwar haben zahlreiche Regierungen mit Hilfsmaßnahmen reagiert, um die betroffenen Kreditinstitute durch staatliche Garantien zu retten und dafür zu sorgen, dass die weiterhin ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe der Darlehensvergabe nachkommen können. Dennoch schlägt sich die Krise seit dem Herbst 2008 nachhaltig auf die Realwirtschaft nieder! Aufgrund der Verknappung der Liquidität von Banken äußerte sich die Krise unter anderem in Produktionssenkungen und Unternehmenszusammenbrüchen. Viele Unternehmen meldeten Konkurs an und entließen ihre Mitarbeiter, da die Banken ihnen keine Kredite gewährten oder zahlungsunfähig waren. In der Kette der Ereignisse kam es unter anderem zu einem massiven Rückgang des Welthandels. Vor allem die Automobilhersteller und in weiterer Folge der gesamte Industriesektor hatte massive Einbrüche zu verzeichnen. Die meisten Automobilhersteller in den Industrieländern haben Ende Oktober/Anfang November deutliche Produktionskürzungen angekündigt, um auf Absatzeinbrüche in zweistelliger Größenordnung zu reagieren.

Auch auf diese Situation haben zahlreiche Regierungen unmittelbar reagiert, indem sie umfassende Konjukturpakete verabschiedeten, um als öffentliche Auftragsgeber die Produktion anzukurbeln und den Konsum zu beleben.

Dennoch steigern sich die Horrormeldungen aus der Wirtschaft von Woche zu Woche. Massive Auftragseinbrüche werden vermeldet, immer mehr Unternehmen greifen auf Kurzarbeit zurück oder kündigen sogleich einen massiven Mitarbeiterabbau an. Ist dieses Szenario objektiv berechtigt? Oder ist es nicht vielmehr ein Phänomen der Massenpsychologie? Und gibt es vielleicht auch noch einen niederträchtigen Beweggrund, der dazukommt?

Objektiv betrachtet hat es schwere Finanzkrise gegeben, die durch sorgfaltslose Spekulationen ausgelöst wurde und durch staatlich Rettungsaktionen eingedämmt werden konnte. Bis auf einige Ausnahmen wurden die Finanzinstitute gerettet und durch die staatlichen Garantien auch in die Lage versetzt ihrer Aufgabe als Darlehensgeber nachzukommen. Esst also nicht verständlich, dass die Finanzinstitute durch ihre Zurückhaltung bei Vergabe von Krediten die Realwirtschaft in Zahlungsschwierigkeiten bringt. Vielmehr breitet sich eine Massenpsychose in der Wirtschaft aus, indem die Unternehmen einander mit ihrer Angst und Vorsicht infizieren. Wenn ein Unternehmen damit beginnt, die Produktion zurückzuschrauben, dann zieht es seine Geschäftspartner mit in den Schlamassel. Und breitet sich die Wirtschaftskrise wie eine gigantische Lawine in der globalisierten Welt aus. Wenn Angst und Vorsicht den Ton in der Wirtschaft angeben, dann wird die Krise natürlich real. Das Traurige an der derzeitigen Entwicklung ist, dass regelrechte perverse Lust an der Krise um sich greift – die Lust daran, sich gegenseitig mit den Schreckensmeldungen zu übertrumpfen. Keine Branche (außer dem Lebensmittelhandel) will mit ihrem Horrorszenario hinterherhinken. In weiterer Folge überbieten sich die Wirtschaftsforschungsinstitute mit ihren Prognosen des Negativwachstums! Bei einer solchen Dynamik scheint es unaufhaltsam, dass die Weltwirtschaft in eine schwere Depression fällt.

Zuletzt kommt noch hinzu, dass diese Situation dafür genutzt weden kann, einerseits die Konkurrenz, der vorzeitig der finanzielle Atem ausgeht, aus dem Weg zu räumen, um nach der „Marktbereinigung“ umso hemmungsloser abzucashen. Andererseits ist die Wirtschaftskrise die beste Gelegenheit für die Kapitaleigner, um den ArbeitnehmerInnen ihren Anteil an den Gewinnen, die in letzten Jahren erwirtschaftet wurden, vorzuenthalten. Mit der Wirtschaftskrise lässt sich wunderbar Druck erzeugen, um die ArbeitnehmerInnen aus Furcht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu einem Verzicht am Kuchen zu bewegen.

Wenn wir diesen Trend nicht aufhalten können, werden wir uns alle demnächst in einer Welt wiederfinden, in der den ArbeitnehmerInnen noch weniger Anteil am globalen Vermögen verbleibt!


Was ist Gerechtigkeit? Aktuelle Positionen in der Philosophie der Gegenwart III

28. Mai 2009

Aktuelle Positionen (Fortsetzung)

Axel Honneth

Axel Honneth kritisiert ähnlich wie die Vertreter des Kommunitarismus, dass die liberalen Gerechtigkeitstheorien als Prämisse von einer Vorstellung ausgehen, nach der die Beteiligten ihre Lebenspläne auf der Grundlage isolierter individueller Freiheitsvorstellungen realisieren wollen. Unter Bezugnahme auf Hegel entwickelt er dagegen ein Bild sozialer Gerechtigkeit, das dadurch bestimmt ist, dass die Beteiligten in Rechnung stellen, dass sie ihre Freiheit nur im Zusammenspiel mit Anderen und deren Freiheitsspielräumen verwirklichen können. Daraus ergibt sich für Honneth, dass Gerechtigkeit nicht anhand zu verbürgender Güter, sondern durch die Ausgestaltung gegenseitiger Verpflichtungen zu bestimmen ist.

Honneth führt aus, dass das Bild vom Schleier des Nichtwissens, das Rawls zur Darstellung der Forderung nach Unparteilichkeit verwendet, „das Faktum der menschlichen Intersubjektivität verschwinden lässt:“ Würden die Beteiligten im Urzustand „eine elementare Kenntnis von ihrer Bedürftigkeit nach Anerkennung besitzen“, […] dann würden sie sich vermutlich auf Gerechtigkeitsprinzipien einigen, die im Unterschied zum Rawlschen Vorschlag dieser sozialen Bedürftigkeit Rechnung tragen würde.“ (Gerechtigkeit und kommunikative Freiheit. Überlegungen im Anschluss an Hegel, S. 5/6, zuerst veröffentlicht in: Barbara Merker/Georg Mohr/Michael Quante (Hrsg.): Subjektivität und Anerkennung. mentis: Paderborn 2004)

Die Ausstattung der Individuen mit ‚subjektiven Rechten‘ ist nicht das Ergebnis einer fairen Distribution, sondern ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Gesellschaftsmitglieder als freie und gleiche anerkennen.“ (GukF, 4) Intersubjektive Beziehungen werden so zu notwendigen Bedingungen individueller Autonomie. Fehlende Anerkennung führt zum Gefühl der Ungerechtigkeit. Dies wird nach Honneth durch empirische Ergebnisse der soziologischen und historischen Forschung ebenso wie durch die Entwicklungspsychologie bestätigt.

Für Honneth verschiebt sich damit die Konzeption der Gerechtigkeit von einer Frage der Verteilung hin zu Grundsätzen, „die sich auf die staatliche Gewährleistung von sozialen Voraussetzungen der wechselseitigen Anerkennung beziehen.“ (GukF, 7) Voraussetzung für eine stabile Beziehung ist die Anerkennung gemeinsamer moralischer Normen, die in einer habituell eingeübten Handlungspraxis wie zum Beispiel der Freundschaft erworben wird. Die Selbstachtung, die bei Rawls ein Grundgut ist, entsteht für Honneth „als das Ergebnis einer gestaffelten Einbeziehung in unterschiedliche Kommunikationssphären, die alle durch eine spezifische Form der wechselseitigen Anerkennung geprägt sind.“ (GukF, 7) Gerechtigkeit ist nicht die Gewährung von individuellen Grundfreiheiten, sondern die egalitäre Ermöglichung von Anerkennungsverhältnissen. Insofern tritt neben die auf dem Recht beruhenden Verteilungsgerechtigkeit auch die Bedürfnisgerechtigkeit, abgeleitet aus dem Prinzip der Liebe, sowie die Leistungsgerechtigkeit, die auf einer fairen Arbeitsteilung basiert und Ausdruck sozialer Wertschätzung ist.

Jürgen Habermas

Jürgen Habermas hat keine eigenständige Rechtsphilosophie entwickelt, sondern seine grundlegenden Überlegungen zu diesem Thema in seine Theorie des kommunikativen Handelns und in die Diskursethik eingebettet. Metaphysische Begründungen des Rechts wie eine gottgegebenes Recht, ein Naturrecht, den Rückgriff auf das Wesen des Menschen, aber auch eine höhere Einsicht der Vernunft lehnt Habermas ab. Im Gegensatz zum Historismus und zum Rechtspositivismus, die sich ihrerseits auf die Untersuchung des empirisch vorhandenen Rechts beziehen, verweist Habermas andererseits darauf, dass das Recht für seine Geltung einer Legitimation bedarf. Eine Reduzierung auf die Faktizität reicht nicht aus. Ohne Legitimation fehlen dem Recht die Akzeptanz der Adressaten und damit deren Bereitschaft, es einzuhalten. In der Geschichte findet sich eine Vielzahl von Beispielen unzureichender Akzeptanz bestehender Rechtsverhältnisse, so in Staaten mit Sklaverei, im Absolutismus, aber auch im liberalen Kapitalismus des 19. Jahrhunderts. Da gesellschaftliche Entwicklungen dynamisch und komplex sind, erscheint es Habermas nicht möglich, bestimmte Rechtsverhältnisse philosophisch als ideal auszuweisen. Naturrecht und Vertragstheorien können die Lebensverhältnisse sowie die Mobilität und Pluralität der modernen Gesellschaft nicht abbilden.

Allerdings kann man laut Habermas auf den Zusammenhang von Recht und Moral für eine Legitimierung des Rechts nicht verzichten, „ohne dem Recht das ihm wesentlich innewohnende Moment der Unverfügbarkeit zu nehmen.“ (Faktizität und Geltung, 594) Der Ausweg ist für Habermas eine Legitimation durch das Verfahren eines demokratischen Diskurses. Der Rückgriff auf positives Recht allein reicht nicht. Denn positives Recht ist im Extremfall auch im Totalitarismus funktionsfähig. Zur Legitimation bedarf es einer demokratischen Verfasstheit. Dies bedeutet, dass die rechtsetzende Macht selbst an rechtliche Verfahren gebunden ist und die von den Gesetzen Betroffenen durch Beteiligung an deren Entstehung mitwirken. Die Forderung wird erfüllt, wenn die Festlegung der Rechtsnormen sich auf das Diskursprinzip stützt. Durch den Diskurs kann deren Geltung gerechtfertigt werden.

Als Voraussetzung für einen solchen Diskurs fordert Habermas:

  • für jeden ein größtmögliches Maß an gleicher subjektiver Handlungsfreiheit
  • die Bestimmtheit der betroffenen Rechtsgenossen
  • garantierte Rechtswege zur Durchsetzung von Ansprüchen.

Diese allgemeinen Rechtsprinzipien dienen der Orientierung und müssen durch konkrete Regelungen materiell ausgefüllt werden.

Habermas’ diskursethischer Ansatz als reines Formprinzip der Verfahrensgerechtigkeit geht von einer idealen Situation sachkundiger und vernünftiger Teilnehmer am Diskurs aus (ideale Sprechsituation). Aufgrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse ist die praktische Umsetzbarkeit zu bezweifeln.

Amartya Sen

Der indische Ökonom Amartya Sen legt seinem Gerechtigkeitskonzept einen differenzierten Freiheitsbegriff zugrunde. Freiheit ist demnach ein intrinsischer Wert, weil sie es dem Menschen ermöglicht selbstbestimmt zu leben. Sie umfasst neben der Abwesenheit von Hindernissen (passive Freiheit) vor allem auch die Möglichkeit, nach eigenen Wünschen zu handeln (aktive Freiheit). Freiheit ist daher ein normatives Ziel, ein Zweck an sich. Eine Gesellschaft ist um so gerechter, je mehr ihre Mitglieder über „Verwirklichungschancen“ (capabilities) verfügen.

Von der konstitutiven (grundsätzlichen) Funktion der Freiheit sind ihre instrumentellen Funktionen zu unterscheiden. Letztere dienen den Menschen als Mittel, den Grundwert der Freiheit und damit die Verwirklichungschancen sicherzustellen. Zu den instrumentellen Freiheiten zählt Sen (OfdM, 52)

  1. politische Freiheiten (Kritik, Widerspruch, Wahlrecht etc.)
  2. ökonomische Institutionen (Ressourcen, Bedingungen des Tausches, Verteilung)
  3. soziale Chancen (Bildung, Gesundheit)
  4. Transparenzgarantien (Pressefreiheit, Informationspflichten z.B. gegen Korruption)
  5. soziale Sicherheit (Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfe, Mindestlöhne)

Laut Sen hängt die konstitutive Freiheit von dem Umfang der instrumentellen Freiheit ab. Er zeigt anhand von empirischen Untersuchungen, dass Wechselbeziehungen und Komplementaritäten zwischen den instrumentellen Freiheiten bestehen. Demnach ist Einkommen zwar ein grundlegender Faktor für Wohlstand und damit für Verwirklichungschancen. Jedoch sind andere Faktoren ebenfalls wichtig. So korreliere die Lebenserwartung nicht eindeutig mit dem Einkommen. Denn es gibt Staaten mit einer durchschnittlich vergleichsweise hohen Lebenserwartung, deren durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen deutlich niedriger ist, als dasjenige in anderen Staaten mit geringerer Lebenserwartung.

Zur Bewertung der Gerechtigkeit in einer konkreten Konstellation schlägt Sen vor, den Grad der als „objektive Möglichkeit“ bestehenden Verwirklichungschancen zu messen (Capability-Ansatz). Eine Verwirklichungschance (Handlungsmöglichkeit) bezeichnet Sen als Funktion (functioning). Da Menschen an die Person gebundene Voraussetzungen mitbringen, sich jeweils in unterschiedlichen Situationen befinden, in einen jeweils anderen sozialen Zusammenhang eingebunden sind und jeweils unterschiedliche persönliche Präferenzen haben, sind auch die Verwirklichungschancen für jedes Individuum verschieden. Gemessen wird ein Bündel an objektiv verfügbaren Handlungsmöglichkeiten (agencies), die dem Einzelnen zur Verfügung stehen. So hat der in einer reichen Gesellschaft fastende Mensch andere Handlungsmöglichkeiten im Vergleich zu dem hungernden Menschen in einer armen Gesellschaft.

Um festzulegen, welche Verwirklichungschancen in einer Gesellschaft als wertvoll angesehen werden und den Wohlstand (well being) ausmachen, bedarf es partizipativer sozialer Entscheidungen aufgrund eines demokratischen Diskurses. Auf diese Weise werden die nur für das Individuum festzumachenden Verwirklichungschancen in den gesellschaftlichen Zusammenhang eingebunden. Reale Freiheit fordert somit auch den aktiven Bürger, der seine Chancen durch Teilnahme wahrnimmt. Sen formuliert damit ein republikanisch-liberales Politikverständnis. Der partizipative Diskurs stellt sicher, dass der Capability-Ansatz sich mit der fortschreitenden Entwicklung einer Gesellschaft stetig erneuert und fortgeschrieben wird.

Sen, dessen Ausgangspunkt Überlegungen zur Entwicklungspolitik und zur Gerechtigkeit in einer globalisierten Welt sind, untersucht Gerechtigkeit unter dem Aspekt, ob sie universell für alle Menschen oder nur partikulär bezogen auf einzelne Nationen angesehen wird.

Je nach Perspektive ergeben sich unterschiedliche Politikansätze. Universalistisch sind, argumentiert Sen, der Utilitarismus oder die Vernunftethik Kants. Partikularistisch ist hingegen der Kommunitarismus, der noch innerhalb einer Nation auf die verschiedenen Perspektiven sozialer Gemeinschaften und gesellschaftlicher Gruppen abhebt. Auch wenn der Universalismus für eine globale Gerechtigkeit eine klare, nicht von der Hand zu weisende Konzeption zu ermöglichen scheine, so sei er mit dem Problem konfrontiert, dass es für seine Durchsetzung einer globalen Institution, etwa einer Weltregierung, mit entsprechender Macht und entsprechenden Ressourcen bedarf. Die hierfür infrage kommenden Vereinten Nationen verfügen jedoch nicht über adäquate Möglichkeiten.

Stattdessen schlägt Sen ein Konzept vor, das er „plurale Einbindung“ (Sen: Globale Gerechtigkeit Nr. 20-21) nennt. Zur Weiterentwicklung einer globalen Gerechtigkeit sollen alle transnationalen Institutionen von zwischenstaatlichen Verträgen über multinationale Unternehmen (beispielsweise in Fragen einer gerechten Entlohnung) bis hin zu sozialen Gruppen und Nichtregierungsorganisationen beitragen.

Der Capability-Ansatz von Sen hat breite internationale Anerkennung gefunden und findet Berücksichtigung in diversen Armutsberichten.

Zusammenfassung

Bezüglich der verschiedenen modernen Positionen zur Gerechtigkeit lässt sich festhalten, dass es beim Thema Gerechtigkeit in vielen Punkte weitgehende Übereinstimmung gibt, z.B. bei der Ausübung der bürgerlichen Freiheitsrechte, der Chanchengkeichheit, auch wenn unterschiedliche Gewichtungen bestehen. Bei der Frage nach Eigentum, Besitz und Vermögen scheiden sich jedoch die Geister. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Vorherrschaft liberaler Grundhaltungen ist der Eingriff in diese Sphäre noch immer völlig tabuisiert.

Angesichts des völligen Ungleichgewichts bei Besitz, Eigentum und Vermögen, der heute global betrachtet vorliegt, ist es jedoch fraglich, ob Gerechtigkeit hergestellt werden kann, ohne dass hier ein massiver Einschnitt erfolgen muss.


Was ist Gerechtigkeit? Aktuelle Positionen in der Philosophie der Gegenwart II

28. Mai 2009

Gegenwärtige Strömungen

Nach diesem geschichtlichen Rückblick will ich nun die gegenwärtig vorherrschenen Positionen vorstellen.

John Rawls

Rawls hat mit der Theorie der Gerechtigkeit (TG) 1971 eine grundlegende Diskussion über die Frage der Gerechtigkeit in der politischen Philosophie ausgelöst. Seine Gerechtigkeitstheorie ist eine Vertragstheorie, die in ihren Grundgedanken an Locke und Kant anknüpft, zugleich aber die Frage der sozialen Gerechtigkeit und moderne Methoden der Entscheidungs- und Spieltheorie mit einbezieht. Nach Rawls hat eine Gesellschaft zwei Grundfunktionen: Die Förderung der Interessenharmonie und die Bewältigung von Konflikten. Um diese Aufgaben zu lösen, bedarf es der Gerechtigkeit. Diese ist „die erste Tugend sozialer Institutionen“ (TG, 19). „Es sind Grundsätze nötig, um zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Regelungen der Güterverteilung zu entscheiden und eine Einigung darüber zu erzielen. Das sind die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit: sie ermöglichen die Zuweisung von Rechten und Pflichten in den grundlegenden Institutionen der Gesellschaft, und sie legen die richtige Verteilung der Früchte und Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit fest“. (TG, 21/22) „Der Gerechtigkeitsbegriff ist also für mich definiert durch seine Grundsätze für die Zuweisung von Rechten und Pflichten und die richtige Verteilung gesellschaftlicher Güter. Eine Gerechtigkeitsvorstellung ist eine Ausdeutung dieser Funktion.“ (TG, 26)

Rawls skizzierte diese Theorie durch eine fiktive Ausgangssituation als Urzustand mit folgenden Elementen:

  • Gleichheit: Jeder hat bei der Wahl der Grundsätze die gleichen Rechte.
  • Verbindlichkeit: Jeder stimmt zu, dass beschlossene Grundsätze eingehalten werden müssen.
  • Schleier des Nichtwissens: Niemand weiß, welche Rolle er nach Verabschiedung der Grundsätze in der neuen Ordnung einnehmen wird.
  • Neutralität: Jeder verhält sich bei der Festlegung der Grundsätze neutral in Bezug auf alle anderen Beteiligten.
  • Anerkennung von gesellschaftlichen Grundgütern: Hierzu zählen insbesondere Rechte, Freiheiten und Chancen, Einkommen und Vermögen sowie die sozialen Grundlagen der Selbstachtung.

Wenn diese Grundlagen gegeben sind, können sich die Beteiligten nach Rawls auf zwei Grundprinzipien einigen:

  1. Jede Person hat ein gleiches Recht auf das umfassende System gleicher Grundfreiheiten, das mit demselben System von Freiheiten für alle vereinbar ist.

  2. Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind zulässig, wenn sie

a) mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die allen unter Bedingungen fairer Chancengleichheit zur Verfügung stehen.

b) zu einem größeren zu erwartenden Vorteil für die am wenigsten Begünstigten führen (Differenzprinzip).

Als Nebenbedingungen formulierte Rawls zwei Vorrangregeln:

  1. Vorrang der Freiheit: Die Gerechtigkeitsprinzipien stehen in lexikalischer Ordnung (gelten der Reihe nach), das heißt dass die Freiheit nur eingeschränkt werden kann, wenn diese Einschränkung die Freiheit im Gesamtsystem stärkt und alle dieser Einschränkung zustimmen können.

  2. Vorrang der Gerechtigkeit: Die Chancengleichheit hat einen Vorrang gegenüber dem Differenzprinzip, solange die Chancenungleichheit nicht die Situation der Schlechtergestellten verbessert.

Mit diesem Argument trat Rawls für einen Sozialstaat ein, in dem eine Korrektur der Verteilung zugunsten weniger Begünstigter zum Beispiel im Bereich der Bildung legitim ist.

Der Utilitarismus ist eine ethische Position, die die beabsichtigten Folgen von Handlungen bewertet (Konsequenzprinzip). Er steht damit im Gegensatz zu einer deontologischen Ethik wie der Kants, deren Maßstab Handlungszwecke sind. Die Utilitaristen knüpfen an die Auffassung Humes an, dass ethische Werte nicht von sich aus bestehen, sondern erklären sie aus der menschlichen Praxis. Der Maßstab für das ethisch Gute ist allein der Nutzen, den eine Handlung stiftet (Wertprinzip). Insofern spielt Gerechtigkeit ähnlich wie bei Hume im Utilitarismus nur eine sekundäre Rolle, nämlich insofern sie zu einem positiven Nutzen führt. Für den Utilitarismus ist all das gerecht, was den Nutzen vermehrt und den Schaden vermindert. Verteilungen von Gütern und Handlungen werden anhand ihres Nutzens vorgenommen.

Bruce Ackerman

Eine weitere Fassung des politischen Liberalismus formulierte Bruce Ackerman in seinem Buch „Social Justice in a Liberal State“ (SJ). Auch Ackerman verwendet ein Gedankenexperiment zur Verdeutlichung seiner Ideen. In einem Raumschiff wird beratschlagt, wie die Kolonisten für einen Planeten mit der allgemeinen Ressource „manna“ ausgestattet werden sollen. Die einzig überzeugende Verteilung ist für Ackerman die Gleichverteilung. Manna steht dabei als Symbol für Geld in der realen Welt und das Gedankenexperiment dient der Begründung für die Zulässigkeit einer Umverteilung. Ziel der Verteilung ist es, eine „unabhängige Unterschiedlichkeit“ (undominated diversity, SJ, 116) sicherzustellen. Wenn jemand ein Lebensprojekt verfolgt, das allgemein für gut gehalten wird, so hat er einen Anspruch, dass Behinderungen in der natürlichen Ausstattung ausgeglichen werden.

Zur Regelung von Konflikten entwickelt Ackerman ein eigenes Konzept des Diskurses zur Legitimation von Macht in der Gesellschaft. Jeder der Macht ausübt, also nicht nur die Regierung, muss sie gegenüber seinen Mitbürgern legitimieren. Eine solche Legitimation ist dann akzeptabel, wenn sie drei Prinzipien erfüllt:

  • Rationalität: Es müssen sachliche Gründe vorliegen. (SJ, 4)
  • Konsistenz: Die Gründe dürfen in sich nicht widersprüchlich sein. (SJ, 7)
  • Neutralität: Die Gründe dürfen nicht auf einer Werthaltung (Religion, Weltanschauung) beruhen (SJ, 10)

Legt man diese Maßstäbe für den liberalen Dialog (liberal conversation) zugrunde, darf sich nach Ackerman zum Beispiel der Staat nicht in die Religion einmischen (SJ, 111), sind Abtreibungen legitim (SJ, 126/127), ist Zensur nicht erlaubt (SJ, 153) oder haben Privatschulen keinen Anspruch auf öffentliche Förderung (SJ, 160). Begründet ist es auch, wenn eine Gesellschaft Immigration nur solange zulässt, solange die politische Stabilität nicht gefährdet ist (SJ, 95). Die Möglichkeit, Konflikte zu solchen Themen zu lösen, sieht Ackerman in der Ausrichtung der Teilnehmer im Rahmen des liberalen Dialogs auf pragmatische Lösungen. Die ideale Sprechsituation von Habermas lehnt er als kontrafaktisch ab.

Eine neue Diskussion unter dem Stichwort Teilhabegesellschaft hat Ackerman gemeinsam mit Anne Alstott angestoßen, als beide in dem Buch „The Stakeholder Society“ den schon auf Thomas Paine zurückgehenden Vorschlag einer Grundrente aufgriffen und für jeden aus einem zu schaffenden Fonds eine bedingungslose Einmalzahlung in Höhe von 80.000 USD (den üblichen Kosten eines Studiums) zum 18. Lebensjahr vorschlugen. So lassen sich soziale Notlagen von vorn herein zumindest teilweise vermeiden und jeder bekommt eine größere Chance, sich selbst zu verwirklichen. Die Finanzierung des Fonds soll zunächst aus Erbschaft- und Vermögensteuern erfolgen und im zweiten Schritt aus Rückzahlungen der Begünstigten am Ende des Lebens, d.h. dann durch Zahlung des Grundbetrages einschließlich Zinsen aus dem zu vererbenden Vermögen (Bürger-Erbschaft). Lohnzuschüsse betrachten Ackerman/Alstott als reine Wohltätigkeit, die keinen unmittelbaren Bezug zur geforderten Chancengleichheit hat. Aufgabe des Staates ist es, Marktversagen zu korrigieren, nicht aber, in individuelle Lebenspläne einzugreifen Die Einmalzahlung und deren freie Verwendung richtet sich daher auch gegen eine immer stärker zunehmende Fürsorge-Mentalität. Mit der Einmalzahlung erhält der Einzelne eine höhere Verantwortung für das eigene Leben.

Kommunitarismus

1982 erschien Michael J. Sandels Buch Liberalism and the Limits of Justice. Darin setzt sich Sandel kritisch mit einem Hauptwerk der politischen Theorie im 20. Jahrhundert auseinander, der Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls aus dem Jahr 1971. „Der Kommunitarismus diagnostiziert im Sinne der Postmoderne eine Krise moderner Gesellschaften (Entsolidarisierung; Werteverfall; Legitimitäts-, Identitäts- und Sinnkrise), als deren Ursache er einen radikalen, von der Ideologie des Neoliberalismus geförderten Individualismus ausmacht, um im Gegenzug die notwendige Rückbesinnung auf Bedeutung und Wert von Gemeinschaft (community) zu fordern.“ (Günter Rieger: Kommunitarismus, in: Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): Lexikon der Politikwissenschaft. Bd 1. 2.Aufl. Beck, München 2004, 433)

Der Kommunitarismus begreift den Menschen als soziales Wesen, das notwendig von Kultur und Tradition seines Gemeinwesens geprägt ist. Der Liberalismus gilt unter den Kommunitaristen als selbstzerstörerisch. Die ökonomische Nutzenmaximierung, die Selbstverwirklichung und eine Überbetonung des Individuellen, welches auf Kosten des Gemeinwohls geht, sind kennzeichnend für den Liberalismus. Dem Liberalismus wird deshalb vorgeworfen, dass er dadurch die gemeinschaftlichen Grundlagen seiner eigenen Kultur untergrabe. Diese haben wiederum aber erst Demokratie und Freiheit ermöglicht.

Die Kommunitaristen sehen im Liberalismus und der damit verbundenen „atomisierten Gesellschaft“ die Gefahr, dass der Markt die Macht übernimmt und regiert. Demgegenüber verfolgen die Kommunitaristen eine gemeinwohlorientierte Politik. Hierfür fordern sie mehr bürgerliches Engagement, die Stärkung der Zivilgesellschaft und die Rückbesinnung auf Bürgertugenden des Republikanismus. Als Mittel zum Erreichen dieser Ziele sehen sie hierbei zum Beispiel die Dezentralisierung staatlicher Aufgaben an. Dies soll lokale Gemeinschaften, die direkte Demokratie und eine stärkere politische Bildung fördern.

Dies schließt aber seine Individualität und sein unabhängiges sowie vernünftig begründetes Urteilen nicht aus. Besser wäre es demnach, den Mensch als soziales Individuum zu betrachten. Besonders Charles Taylor und Alasdair MacIntyre haben dies, wie der oben genannte Sandel, deutlich herausgearbeitet. Der Kommunitarismus befürwortet die freie Entfaltung des Einzelnen, solange sie sozial verträglich ist. Im Liberalismus hingegen wird die freie Entfaltung des Individuums oft als wichtiger angesehen – sie soll nur aus sehr wichtigen Gründen eingeschränkt werden.

Den Ursprung der voranschreitenden Individualisierung sehen die Kommunitaristen in dem im 20. Jahrhundert einsetzenden Industriekapitalismus. Waren im 18. und 19. Jahrhundert individuelle Rechte noch in ein Geflecht von Familie, Gemeinde und Glaubensgemeinschaft eingebunden, so wurde im Zuge des Industriekapitalismus die gesellschaftliche Balance zugunsten der ökonomischen Nutzenmaximierung verschoben. Beschränkungen aus der Moral und der Religion verloren immer stärker an Bedeutung. Die Folge war, dass sich die Menschen immer mehr in die Privatheit zurückzogen und bürgerschaftliches Engagement zu einem großen Teil verloren ging. Gleichzeitig etablierte sich dadurch ein bürokratischer Daseins- und Wohlfahrtsstaat, der die Eigeninitiative der Bürger stark einschränkt. (Hans Vorländer: Dritter Weg und Kommunitarismus. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ). Bonn 16/17.1966; 19)

Robert N. Bellah sieht demnach zwei Strategien, um dieser Entwicklung – hier in der amerikanischen Gesellschaft – entgegenzuwirken. Zum einen sollen alte Gemeinschaftsformen revitalisiert werden. Um dies zu erreichen, will er auf Traditionen, Gewohnheiten und religiöse und bürgerliche Gemeinschaften zurückgreifen. Er argumentiert, dass diese so genannten „social habits“ das gemeinschaftliche Handeln in den USA lange Zeit geprägt haben. (Ebd.)

Zum Zweiten geht es Bellah um die Schaffung neuer Gemeinschaftsformen. So vertritt Bellah die Meinung, wenn alte Gemeinschaftsformen zerstört wurden und nicht wiederbelebt werden können, müssen neue Gemeinschaftsformen geschaffen werden. Aus nachbarschaftlichen Strukturen und zwischenmenschlichen Freundschaften sollen neue Gemeinschaftsstrukturen entstehen. Das angestrebte Ziel Bellahs ist die Wiederherstellung einer „guten Gesellschaft“. In dieser „guten Gesellschaft“ halten sich Individualismus und Gemeinschaftssinn die Waage.

Den Ansichten Bellahs ähnlich ist jene philosophische Spielart des amerikanischen Kommunitarismus, welche „vor allem die vermeintlich atomisierte Schlagseite des Individualismusbegriffs kritisiert“. Sie argumentierte, dass sich das „moderne liberale Selbst nur in einem gesellschaftlichen Zusammenhang entwickeln kann“. (Ebd.) Das „Gute“ vor dem Recht ist demnach ein Leitgedanke der Kommunitaristen. Das „Gute“ beschreibt die gemeinsam geteilten Vorstellungen und Werte einer Gemeinschaft. Weiter wird jede Philosophie kritisiert, die das Individuum als einzigen Träger von Rechten sieht. Die Begründung lautet, „dass Rechte nur in sozialer Praxis ihre Verankerung finden“. (Vorländer 2001, 10)

Den Kommunitaristen geht es vor allem darum, in der Gesellschaft (wieder) ein Gleichgewicht herzustellen. Das Ziel ist eine aktive Gesellschaft von freien und gleichen Bürgern. Soziale Gerechtigkeit und gemeinschaftsbezogene Verantwortung spielen hierbei eine wesentliche Rolle. Für das Erreichen einer „guten Gesellschaft“ ist die Abkehr vom Etatismus, also die Abkehr vom Dienstleistungs- und Wohlfahrtsstaat, notwendig. Nach Ansicht der Kommunitaristen fördert der Etatismus, dass soziales und wirtschaftliches Engagement abnimmt beziehungsweise abgebaut wird. Weiter fördert das administrativ-bürokratische System den Abbau von mit- und zwischenmenschlichen Tugenden. (Ebd., 20)

Der Kommunitarismus forderte allerdings nicht die Entstaatlichung sämtlicher Bereiche. Ihm geht es vor allem darum, den Bürger anzuhalten, auf alte Traditionen zurückzugreifen. Damit ist zum Beispiel Selbsthilfe gemeint, also die Hilfe von Familie, Nachbarschaft und Gemeinde. Nicht der Staat mit seinem Wohlfahrtsangebot soll helfen, sondern die „Selbstheilungskräfte der vielfältigen Gemeinschaften und Assoziationen der Bürger“. „Was in der Familie getan werden kann, sollte nicht einer intermediären Gruppe übertragen werden. Was auf lokaler Ebene getan werden kann, sollte nicht an den Staat oder die Bundesebene delegiert werden“. (Ebd., 20)

Der Kommunitarismus zielt also auf den Mittelweg oder ein Zwischenglied ab. So sollen zwischen Staat und Individuum Gemeinschaften, Vereinigungen und Assoziationen als Zwischenglied fungieren. Dieses Zwischenglied ist Grundlage für eine aktive Bürgergesellschaft. Das Zwischenglied verbindet soziale und moralische Grundlagen und stellt sie bereit. Der Einzelne bekommt dadurch Rückhalt und ist sozial „abgesichert“.

Ein weiterer Leitgedanke der Kommunitaristen ist, dass jedes Mitglied in einer Gemeinschaft allen in dieser Gemeinschaft etwas schuldet und umgekehrt. So ist es nicht verwunderlich, dass der Kommunitarismus ein Gleichgewicht zwischen individuellen Rechten und sozialen Pflichten propagiert. Soziale Gerechtigkeit ist für die Kommunitaristen eine Tugend und begründet sich durch den einfachen Spruch, „keiner von uns ist eine Insel“. (Ebd., 21)

Der Kommunitarismus will eine Abkehr von der Fixierung, dass der Staat jegliche Hilfe bietet, und will stattdessen Hilfe zur Selbsthilfe und die Selbstorganisation der Bürger untereinander stärken. Dies will der Kommunitarismus mit Hilfe von Erziehung der Bürger in Schulen, Universitäten und Kindergärten erreichen. Abschließend kann man sagen, dass der Kommunitarismus die Vorstellung vermitteln will, „dass ein politisches Gemeinwesen letztlich vom Engagement seiner Bürger für die öffentliche Angelegenheiten getragen wird“. (Ebd.)


Was ist Gerechtigkeit? Die aktuellen Positionen in der Philosophie der Gegenwart

17. Mai 2009

Die Frage nach der Natur der Gerechtigkeit ist seit der griechischen Antike Gegenstand zahlreicher philosophischer Erörterungen. Viele Erklärungen greifen dabei auf metaphysische Begründungen zurück. So wurde Gerechtigkeit immer wieder als eine in der Natur vorhandene Ordnung oder als göttlichen Ursprungs verstanden.

Eine klassische Einteilung von Gerechtigkeitstheorien erfolgt aufgrund der Frage, ob ihre Begründung auf Naturrecht oder Vernunftrecht beruht. Die Naturrechtslehren besagen, dass Gerechtigkeit als Maßstab durch etwas bedingt ist, was unabhängig vom Menschen, aber auch unabhängig von Raum und Zeit Gültigkeit hat. Ein solches übergeordnetes Prinzip ist eine göttlich bestimmte oder kosmologisch verankerte Ordnung. Diese Sicht findet sich vor allem in der Philosophie der Antike (Platon, Aristoteles) und im christlichen Mittelalter (Augustinus, Thomas von Aquin usw.). Mit dem Übergang vom Mittelalter zur Renaissance wurde das Naturrecht stärker anthropozentrisch begriffen, d.h. als dem Wesen des Menschen innewohnend. Entsprechende Vorstellungen finden sich bei Jean Bodin, Thomas Hobbes, John Locke, Hugo Grotius und Friedrich Pufendorf. Im Verlaufe der Aufklärung trat immer mehr die Vernunft als gestaltendes Moment für Gerechtigkeitsauffassungen in den Vordergrund bis hin zum kritischen Vernunftrecht bei Immanuel Kant.

Eine andere Möglichkeit der Einteilungen von Gerechtigkeitstheorien ist die nach empirischen und normativen Gesichtspunkten. Empirische Theorien beruhen auf der Erfahrung der sogenannten Gerechtigkeitsforschung. Diese bieten keine aus logischen Argumenten abgeleitete Prinzipien, sondern praktische, in den Gesellschaften schon vorhandene Begründungen. Normative Theorien werden weiter unterteilt in deontologische und teleologische Theorien. Bei ersteren wird auf das Prinzip der Handlung abgestellt (geboten, erlaubt, verboten) wie bei Kants Pflichtethik oder bei religiösen Geboten. In der teleologischen Ethik ist hingegen der Handlungserfolg der Bewertungsmaßstab (z.B. Utilitarismus).

In der Debatte der Gegenwart werden vor allem Liberalismus, Utilitarismus, Kommunitarismus und Diskursethik als gegensätzliche philosophische Positionen unterschieden. Diese Sammelbegriffe kennzeichnen bestimmte Aspekte der jeweiligen Gerechtigkeitstheorien.

Hisorischer Überblick

Bevor ich auf die gegenwärtigen Positionen zur Gerechtigkeit eingehen möchte, werde ich einen kurzen geschichtlichen Abriss machen.

Platon und Aristoteles

Für Platon war Gerechtigkeit eine Funktion der Seele. Gerechtigkeit herrscht, „wenn man das Seine tut und nicht vielerlei Dinge treibt“ (Politeia IV, 433a). Bei Streit soll jeder auch das Seine erhalten (Suum cuique). Entsprechend ist eine gerechte staatliche Ordnung eine solche, in der jeder seine Aufgabe nach seinen Fähigkeiten wahrnimmt. Die analytische Aufteilung des Gerechtigkeitsbegriffs durch Aristoteles wird bis in die Gegenwart verwendet. Er unterschied zwischen der legalen (allgemeinen) Gerechtigkeit und der für die zwischenmenschlichen Beziehungen maßgeblichen besonderen Gerechtigkeit (iustitia particularis). Letztere differenzierte er in „Verteilungsgerechtigkeit“ (iustitia distributiva) und „ausgleichende Gerechtigkeit“ (iustitia commutativa).

Hobbes

Von Thomas Hobbes wurde gegenüber dem Mittelalter eine neue Sichtweise auf die Frage der Gerechtigkeit eingebracht. Hobbes löste sich von der Vorstellung einer von Gott gegebenen Ordnung und betrachtete in einem Gedankenmodell den Menschen in einem (fiktiven) Naturzustand. In diesem gibt es weder Eigentum noch Gerechtigkeit oder eine gesetzgebende Obrigkeit mit der Möglichkeit des Zwanges. Der Mensch ist des Menschen Wolf (Homo homini lupus est, De Cive: Widmung). Es findet ein Krieg aller gegen alle statt (Bellum omnium contra omnes, Leviathan, Kap. 13) Das einzige natürliche Recht des Menschen ist das auf Selbsterhaltung. Er ist sich selbst sein eigener Richter, der sich an seinen eigenen Zwecken orientiert (De Cive, 9). Hierdurch gerät er notwendig in Konflikt mit anderen. Aus diesem Zustand der Angst kann sich der Mensch nur durch vernünftige Klugheit (recta ratio) befreien, die ihn dazu bringt, natürlichen Geboten (leges naturae) zu folgen. Diese sind

  1. Suche nach dem Frieden
  2. Bereitschaft zugunsten des Friedens das eigene natürliche Recht einzuschränken
  3. Einhaltung von Verträgen
  4. Dankbarkeit und Entgegenkommen statt Rache und Nachtragen

Der eigene vernünftige Wille fordert die Anerkennung einer Herrschaft, die den Frieden auch mit Zwangsgewalt durchsetzt. Als Konsequenz wird das natürliche Recht im Wege eines Gesellschaftsvertrags – eines zeittypischen „Gedankenexperiments zu legitimatorischen Zwecken – auf einen Souverän übertragen.

„Aus dem Gesetz der Natur, das uns verpflichtet, auf einen anderen solche Rechte zu übertragen, deren Beibehaltung den Frieden der Menschheit verhindert, folgt ein drittes, nämlich: ‚Abgeschlossene Verträge sind zu halten.’“ (Leviathan, 15)

Die Konsequenz dieser Überlegungen ist ein absoluter Rechtspositivismus. Durch die unwiderrufliche Übertragung des natürlichen Rechtes auf den Staat ist der Mensch uneingeschränkt an die Einhaltung bestehender Gesetze gebunden. Andererseits entsteht kein Unrecht, das nicht durch einen Gesetzesverstoß oder einen Vertragsbruch begründet ist.

„Ebenso fügt im Staate der, welcher einen anderen schädigt, mit dem er keinen Vertrag geschlossen hat, diesem zwar einen Schaden zu; aber ein Unrecht verübt er nur gegen den, der die Staatsgewalt besitzt; denn wenn der, welcher geschädigt worden, sich über das Unrecht beschwerte, so könnte der Täter sagen: Was geht mich das an?“ (De Cive, 4)
„Wo keine allgemeine Gewalt ist, ist kein Gesetz, und wo kein Gesetz, keine Ungerechtigkeit“ (Leviathan, 13)

Bei Hobbes ist der Gesellschaftsvertrag gedanklich so konstruiert, dass jeder seine Freiheitsrechte an den Staat abtritt. Hierdurch wird der Staat zu nichts verpflichtet, da dieser nicht unmittelbar am Vertrag beteiligt ist. Der Staat kann selbst kein Unrecht begehen, da er die uneingeschränkte Macht der Rechtsetzung hat. Der Staat bzw. der Inhaber der Macht ist sein eigener Souverän. Hobbes legitimierte damit den absoluten Herrscher, dem die Bürger und selbst die Kirche uneingeschränkt unterworfen sind. Diese Sicht wird verständlich vor dem Hintergrund, dass Hobbes sich im englischen Bürgerkrieg (1642-1649) auf die Seite der Monarchisten stellte. De Cive entstand 1642 und der Leviathan wurde 1651 während der Herrschaft Oliver Cromwells veröffentlicht.

Locke

Im Gegensatz zu Hobbes unterstellte John Locke ein göttliches Naturrecht. Als Schöpfer hat allein Gott ein Recht am Leben. Der Mensch darf daher weder sein eigenes, noch das Leben eines Anderen beeinträchtigen. Demgemäß ist der Naturzustand „ein Zustand vollkommener Freiheit“. Der Mensch ist berechtigt

innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes seine Handlungen zu lenken und über seinen Besitz und seine Person zu verfügen, wie es einem am besten scheint – ohne jemandes Erlaubnis einzuholen und ohne von dem Willen eines anderen abhängig zu sein.“ (Two Treatises of Government, II, 4)

Eigentum entsteht durch Arbeit. Niemand darf sich mehr aneignen, als er selbst verbrauchen kann. Geld allerdings ist ein abstrakter Gegenstand, von dem beliebig viel angesammelt werden darf, da es nicht verderblich ist. Leben, Freiheit und Besitz sind die elementaren Naturrechte des Menschen. Sie existieren anders als bei Hobbes bereits vorstaatlich. Jeder Einzelne ist für die Vollstreckung des natürlichen Gesetzes zuständig und „berechtigt, die Übertreter dieses Gesetzes in einem Maße zu bestrafen, wie es notwendig ist, um eine erneute Verletzung zu verhindern.“ (Two Treatises of Government, II, 7) Da der Naturzustand unsicher ist und die Naturrechte nicht gesichert sind, schließt der Mensch einen Gesellschaftsvertrag.

Die einzige Möglichkeit, mit der jemand diese natürliche Freiheit aufgibt und die Fesseln bürgerlicher Gesellschaft anlegt, liegt in der Übereinkunft mit anderen, sich zusammenzuschließen und in eine Gemeinschaft zu vereinigen, mit dem Ziel eines behaglichen, sicheren und friedlichen Miteinanderlebens, in dem sicheren Genuss ihres Eigentums und in größerer Sicherheit gegenüber allen, die nicht zu dieser Gemeinschaft gehören.“ (Two Treatises of Government, II, 95)

Staatsgewalt ist für Locke

nichts als die vereinigte Gewalt aller Glieder der Gesellschaft, die jener Person oder Versammlung übertragen wurde, die der Gesetzgeber ist“ (Two Treatises of Government, II, 135)

Das besondere an Lockes Konzeption ist, dass die Gesetze und die staatliche Verfasstheit durch den Willensakt der Bürger gerechtfertigt werden. Der Staat ist nicht mehr durch Gott oder einen absoluten Herrscher (wie bei Hobbes) begründet, sondern repräsentiert den Willen seiner Bürger. Daraus ergibt sich das Recht der Bürger, die staatliche Gewalt aufzuheben und zu verändern, wenn diese nicht mehr ihrem Willen entspricht. Die Macht des Staates dient der Verwirklichung des menschlichen Daseins und darf sich nicht gegen den Menschen richten.

Gewaltenteilung ist für Locke nicht mit Naturrecht begründet, sondern ein Gebot der Klugheit. Der Gesetzgeber ist vom Volk eingesetzt und an stehende Gesetze, eine Verfassung, gebunden. Die vollstreckende Gewalt ist ihrerseits an die Gesetze gebunden.

Wer immer deshalb die legislative oder höchste Gewalt eines Staatswesens innehat, ist verpflichtet, nach eingeführten, stehenden Gesetzen zu regieren, die dem Volk verkündet und bekannt gemacht wurden – und nicht durch Maßnahmeverordnungen -, durch unparteiische und aufrechte Richter, die Streitfälle nach ebenjenen Gesetzen entscheiden müssen, und die Macht der Gemeinschaft im Inland nur zur Vollziehung dieser Gesetze und nach außen zur Verhütung oder Vergeltung fremden Unrechts und zum Schutz der Gemeinschaft vor Überfällen und Angriffen zu verwenden. Und mit all dem darf kein anderes Ziel verfolgt werden als der Friede, die Sicherheit und das öffentliche Wohl des Volkes.“ (II, 131)

Rousseau

Jean-Jacques Rousseau formulierte seine Begründung eines Gesellschaftsvertrages ebenfalls ausgehend von einem Naturzustand des Menschen. Im Gegensatz zu Hobbes sind seine Überlegungen zwar auch hypothetisch, aber stark anthropologisch unterlegt, also kein reines Gedankenmodell.

Worum präzise handelt es sich also in diesem Diskurs? Darum, im Fortschritt der Dinge den Augenblick zu bezeichnen, in dem das Recht die Stelle der Gewalt einnahm und die Natur somit dem Gesetz unterworfen wurde.“ (Über Ungleichheit, 68)

Insbesondere sah Rousseau den Urzustand des Menschen nicht als Krieg, sondern er entwickelte das Urbild eines friedfertigen, sich selbst genügenden und von Mitleid geprägten Menschen. In diesem Zustand ist der Mensch frei, ohne soziale Bindungen und hat keine Sprache. Er kennt weder gut noch böse, weder Dein noch Mein, noch hat er eine Vorstellung von Gerechtigkeit. Die Vernunft als Fähigkeit zur Reflexion entsteht erst im Entwicklungsprozess des Menschen. Der Mensch kommt schrittweise zur Sprache und damit zu Allgemeinbegriffen. Hierdurch entsteht ein wesentlicher Unterschied zum Tier. Es entstehen zunächst der Hüttenbau und als erste soziale Einheit die Familie. Die natürliche Selbstliebe (amour de soi) wandelt sich allmählich in Eigenliebe (amour propre), auch Egoismus. Es entstehen Neid und Grausamkeit. Erst durch den Eintritt in eine Gesellschaft wird der Mensch böse, und es folgt der „Kampf aller gegen alle“. Ein grundlegender Schritt in diesem Entwicklungsprozess ist der Übergang zur Landwirtschaft. Durch die Landwirtschaft entstehen Zuordnungen und Eigentum. Sobald aber Eigentum existiert, entstehen die ersten Regeln des Rechts, durch die die Ungleichheiten festgeschrieben und immer weiter verstärkt werden.

„Der erste, der ein Stück Land einzäunte, kam auf den Gedanken zu sagen: das gehört mir; da er die Leute vorfand, die beschränkt genug waren, ihm das zu glauben, wurde er zum wahren Begründer der „societe civile“. Wieviel Verbrechen, Krieg, Mord und Elend wäre dem menschlichen Geschlecht erspart geblieben, wenn einer die Pfähle herausgerissen hätte, den Graben zugeschüttet und seinesgleichen zugeschrien hätte: ‚Hütet Euch vor diesem Betrüger, Ihr seid verloren, wenn Ihr vergesst, dass die Früchte allen gehören und dass der Boden niemandem gehört’“ (Über Ungleichheit, 74)
Dieser Übergang vom Naturzustand in den bürgerlichen Stand bewirkt im Menschen einen sehr bemerkenswerten Wandel, indem er die Gerechtigkeit anstelle des Instinktes in sein Verhalten setzt und seinen Handlungen die Sittlichkeit aufprägt, die ihm zuvor gefehlt hatte.“ (Gesellschaftsvertrag, I.8)

Eigentum ist für Rousseau nichts Schlechtes, solange es auf eigener Arbeit beruht. Erst wenn es zu sozialen Ungleichheiten kommt und der Reiche seinen Besitz durch die Arbeit der Armen vermehrt, gehen Freiheit und Gleichheit der Bürger verloren. Erst dann dominieren Habgier und Herrschsucht. Als Ausweg aus den Widersprüchen einer so verdorbenen Gesellschaft sah Rousseau einem Staat, in dem die Bürger frei sind und gleich behandelt werden. Hierzu bedarf es eines Gesellschaftsvertrages (Contrat sociale). Dieser enthält „die totale Übereignung jedes Teilhabers mit all seinen Rechten an die gesamte Gemeinschaft“ (Gesellschaftsvertrag, 18) Dadurch, dass jeder im Staat seine Rechte uneingeschränkt überträgt, wird die Gleichheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet und, weil niemand Rechte an einem anderen hat, auch die Freiheit, zumindest in Form der bürgerlichen Freiheit. Der Staat wird durch diesen Akt zur Verkörperung des Gemeinwillens (volonté générale).

„Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns, seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen, als Körper, jedes Glied als untrennbares Ganzes auf.“ (Gesellschaftsvertrag, 18)

Weil der Staat als Souverän den Gemeinwillen seiner Bürger repräsentiert, ist er gegenüber dem Einzelnen zu nichts verpflichtet. Die Bürger als Einzelne sind hingegen Untertanen und an den Gemeinwillen gebunden. Daher hat der Staat das Recht, den Gemeinwillen auch mit Zwang durchzusetzen. Die Summe aus dem Willen der Einzelnen ist nicht identisch mit dem Gemeinwillen, denn die Bürger verfolgen ihre Privatinteressen. Der Gemeinwille ist aber auf das Wohl aller ausgerichtet. Er kommt dann zum Ausdruck, „wenn das ganze Volk über das ganze Volk eine Bestimmung erlässt.“ (Gesellschaftsvertrag, 41) Gesetze müssen allgemeingültig sein und sich auf jeden Bürger beziehen. So zustande gekommene Gesetze können nicht unrecht sein, weil sie den Gemeinwillen ausdrücken. Die Bürger werden zur Rechtsgemeinschaft. Ähnlich wie Hobbes vertrat Rousseau damit eine positivistische Rechtsauffassung. Eine vom Volk eingesetzte Regierung hat lediglich die Aufgabe, die beschlossenen Gesetze auszuführen. Parteien oder Repräsentationssysteme stören den unmittelbaren Gemeinwillen. Anders als bei den britischen Empiristen ist bei Rousseau die Verwirklichung des Gesellschaftsvertrages nur in einer Republik denkbar. Er lehnte explizit das parlamentarische System Englands mit einem Monarchen an der Spitze ab.

Aus seinem Postulat der Gleichheit folgerte Rousseau dass „kein Staatsbürger so reich sein darf, um sich einen andern kaufen zu können, noch so arm, um sich verkaufen zu müssen.“ (Gesellschaftsvertrag, 59) Das Konzept des Sozialvertrages beruhte auch auf dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit. Wo individuelle Vorteile zu groß werden, muss der Gesetzgeber ausgleichend eingreifen.

„Wenn jedoch der Missbrauch unvermeidlich ist, folgt daraus, dass man ihn nicht wenigstens eindämmen muss? Weil der Lauf der Dinge stets auf die Zerstörung der Gleichheit ausgeht, deshalb muss die Kraft der Gesetzgebung stets auf ihre Erhaltung ausgehen.“ (Gesellschaftsvertrag, 59)

Mit der Forderung nach einer Sozialgesetzgebung stand Rousseau im Gegensatz zu liberalen Auffassungen wie der Lockes, für den der Schutz und die uneingeschränkte Gewährleistung des Eigentums grundlegend waren.

Kant

Immanuel Kant ersetzte den Gedanken des Naturrechts durch ein Vernunftrecht. Ein Naturrecht als überpositives Recht, zum Beispiel ein göttliches Recht, kann der Mensch nicht erkennen. Der Mensch ist mit den Mitteln der Vernunft für jede Erkenntnis auf empirische Anschauungen, auf seine Sinne, angewiesen. Ihm bleibt als Faktum nur die praktische Vernunft, die die theoretisch nicht zu entscheidende Frage, ob es eine Freiheit gibt, so beantwortet, dass es die Freiheit gibt.

Aus dem Gebot der praktischen Vernunft, die Freiheit des Menschen als regulative Idee anzunehmen, folgerte Kant die Autonomie des Menschen. Die Selbstbestimmung des Menschen macht ihn zum grundlegenden Zweck seines Handelns. Hiergegen zu verstoßen, verbietet der kategorische Imperativ (Menschenrechtsformel):

„Handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“ (GMS, AA IV, 429)

Der Mensch ist aus seiner Vernunft heraus verpflichtet, die Persönlichkeit und in ihr die Würde des Menschen zu achten. Dies gilt gegenüber jedem Menschen und ist somit ein Gebot der Gleichheit. Die Freiheit des Menschen ist nicht nur eine innere Freiheit, in der der Mensch gegenüber seiner Vernunft sich selbst verantwortlich ist und hieraus die (innere) Pflicht zur Sittlichkeit hat, sondern sie gilt auch im äußeren Verhältnis der Menschen zueinander. (Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, AA VIII, 289)

Als Instrument der praktischen Umsetzung der Gerechtigkeit betrachtete Kant das Recht, in dem das Prinzip der Freiheit durch eine vertragliche Bindung gewährleistet wird. Hierzu formulierte er einen sogenannten Kategorischen Rechtsimperativ:

„Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ (Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung in die Rechtslehre, § B (Schlusssatz))

Die Freiheit des Einzelnen wird durch ein selbst gesetztes Gesetz sichergestellt. Hierdurch wird die Autonomie gewährleistet, aber durch die gemeinsame Bestimmung des Rechts zugleich auch die Freiheit beschränkt. Diese Bestimmung der (iuridischen) Gerechtigkeit ist rein formal. Für die materiale Gerechtigkeit bedarf es nach Kant der empirischen Erfahrung. Ausgehend von Locke und Hume hat Kant das Modell des Gesellschaftsvertrages übernommen, die Idee des Naturrechts aber ebenso wenig akzeptiert wie die Relativität der Gerechtigkeit, die sich aus Humes Skepsis ergab. Seine Begründung der Gerechtigkeit liegt in der Sittlichkeit als Gebot der reinen praktischen Vernunft.

Marx

In der politischen Theorie von Karl Marx und Friedrich Engels, dem Historischen Materialismus, ist Gerechtigkeit keine Kategorie der Analyse und kein eigenständiges Ziel. Die Gesellschaft wird durch die Entwicklung der Produktivkräfte und durch Klassenkämpfe, die zu Revolutionen führen, schließlich einen Zustand erreichen, in dem die Güter nicht mehr knapp sind.

Recht gehört für Marx zum sogenannten Überbau und hat keine universelle Bedeutung, beruht vielmehr auf den jeweiligen materiellen Verhältnissen und ist z.B. im Kapitalismus Ausdruck der Herrschaft einer bürgerlichen Klasse.

Solange man Bourgois ist, kann man nicht umhin, in diesem [ Klassen ]Gegensatz einen Zustand der Harmonie und ewigen Gerechtigkeit zu erblicken.“ (Karl Marx: Das Elend der Philosophie, MEW Bd. 4, Dietz, Berlin 1972, 104)

Erst nach einer Phase der Herrschaft des Proletariats (Sozialismus) in einer klassenlosen Gesellschaft, dem Kommunismus, wird es möglich sein, dass jeder nach seinen Bedürfnissen an den gesellschaftlich geschaffenen materiellen und immateriellen Gütern partizipiert und nach seinen Fähigkeiten zu ihrer Herstellung beiträgt. Hierzu ist ein Überfluss durch die höchste Entwicklung der Produktivkräfte notwendige Voraussetzung. (Karl Marx: Die Deutsche Ideologie, MEW 3, 34f)

„In einer höheren Phase der kommunistischen Gesellschaft, nachdem die knechtende Unterordnung der Individuen unter die Teilung der Arbeit, damit auch der Gegensatz geistiger und körperlicher –arbeit verschwunden ist; nachdem die Arbeit nicht nur Mittel zum Leben, sondern das erste Lebensbedürfnis geworden; nachdem mit der allseitigen Entwicklung der Individuen auch ihr Produktivkräfte gewachsen und alle Springquellen des genossenschaftlichen Reichtums voller fließen – erst dann kann der enge bürgerliche Rechtshorizont ganz überschritten werden und die Gesellschaft auf ihre Fahne schreiben: Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen!“ (Randglossen zum Programm der deutschen Arbeiterpartei, MEW Bd. 19, Dietz, Berlin 1972, 15–32, hier 31)

Deutsche Frühsozialisten, die nach Frankreich geflüchtet waren und für die Ideale Freiheit, Gleichheit und Gerechtikgeit eintraten, organisierten sich seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts im Bund der Gerechten. Nachdem Marx und Engels dort eine Führungspostion eingenommen hatten, wurde dieser 1847 in Bund der Kommunisten umbenannt.

Die Umbenennung markierte einen neuen Akzent. Ob die Gerechtigkeit ein selbständiger zentraler Wert oder – dem marxschen Postulat entsprechend – ausschließlich Ausdruck objektiver Verhältnisse und damit ein abgeleiteter ist, diese Kontroverse existiert in sozialistischen Diskursen bis heute.

In nahezu allen politischen, sozialen und kulturellen Bewegungen, die sich mit Fragen der Gerechtigkeit auseinandergesetzt haben, wie der Arbeiterbewegung, der antikolonialistischen Bewegung und der Frauen-Emanzipationsbewegung, spielten marxistische Strömungen – unterschiedlicher Ausrichtung – eine Rolle. Bis in die Gegenwart gibt es marxistische oder neomarxistische Ansätze zur Gerechtigkeitsdebatte beispielsweise in der Befreiungstheologie.

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts haben die marxistisch beeinflussten Kämpfe gegen ungerechte Verhältnisse u.a. zur Entwicklung von Sozialsystemen und zu einer höheren sozialen Gerechtigkeit beigetragen.

Benjamin

Walter Benjamin schrieb 1921 den Aufsatz „Zur Kritik der Gewalt“ (hier zitiert nach Gesammelte Schriften Band II/1, Suhrkamp, Frankfurt), in dem er sich mit dem Verhältnis von Gewalt, Recht und Gerechtigkeit auseinander setzte. Benjamins fragte, wie Gewalt legitimiert werden kann. Anknüpfend an Kant unterschied er Zwecke und Mittel. Gerechte Zwecke können „durch berechtigte Mittel erreicht werden, berechtigte Mittel an gerechte Zwecke gewendet werden.“ (KdG, 180) Gewalt kann nur als Mittel dienen, nicht aber als durch Vernunft bestimmter Selbstzweck. Unrechtmäßige Gewalt bedroht jede Rechtsordnung. Daraus folgt, dass paradoxerweise im Recht die Befugnis zur Gewalt enthalten sein muss, um das Recht mit Gewalt durchzusetzen. Zugleich kann Gewalt außerhalb des Rechts niemandem zugestanden werden. Die Sanktionierung von Gewalt im Recht ist für Benjamin daher die „historische Anerkennung ihrer Zwecke“ (KdG, 182).

Gewalt ist allgemein betrachtet entweder rechtsetzend oder rechtserhaltend. Rechtsetzend ist einerseits die Gewalt des Angreifers im Krieg und andererseits der Generalstreik, der entweder als politischer Streik neues Recht schaffen oder als proletarischer Streik Recht auflösen will und damit in die angestrebte Anarchie führt. Dadurch dass jede Rechtsetzung danach strebt, auf Dauer zu bestehen, erzeugt sie in sich die Rechtserhaltung. Diese ist eine Bestätigung und damit eine Wiederholung der Rechtsetzung.

Gerechtigkeit kann nicht dem (gesetzten) Recht entspringen, da ihre Gültigkeit sonst vom Paradox von gesetzter und erhaltender Gewalt abhinge. Gerechtigkeit ist aber im Verhältnis zum Recht transzendent. Um dieses zu fassen, unterschied Benjamin zwischen mythischer und göttlicher Gewalt. Das positive Recht ist eine Errungenschaft des Menschen. Es entspringt der Macht und ist daher im Mythos begründet. Im Mythos manifestiert sich Gewalt spontan, aber dennoch rechtsetzend. Die Gerechtigkeit liegt jenseits der menschlichen Macht. Sie kann daher nur von einer Gewalt herrühren, die Schuld und Sühne überwindet. Die göttliche Gewalt ist Benjamins Symbol für die in der Gerechtigkeit liegende Kraft, sich der menschlichen Gewalt zu entziehen. Funktion der göttlichen Gewalt ist es, der rechtsetzenden Gewalt „Einhalt zu gebieten“.

„Ist die mythische Gewalt rechtsetzend, so die göttliche rechtsvernichtend, setzt jene Grenzen, so vernichtet diese grenzenlos, ist die mythische verschuldend und sühnend zugleich, so die göttliche entsühnend, ist jene drohend, so diese schlagend, jene blutig, so diese auf unblutige Weise letal.“ (KdG, 199)

Für Benjamin hat Gerechtigkeit eine sittliche, außerhalb des Rechts liegende Dimension, ohne das „dialektische Auf und Ab“ (KdG, 202) des durch die Gewalt bestimmten Rechts. Sie ist das „Prinzip aller göttlichen Zwecksetzung“. (KdG, 198)